Maklerprovision in Italien? Wann ist sie geschuldet? Und in welcher Höhe?
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In Italien ist die Maklerprovision hauptsächlich durch Artikel 1755 des Zivilgesetzbuches geregelt, der Folgendes bestimmt: „Der Makler hat Anspruch auf die Provision von jeder der Parteien, wenn das Geschäft aufgrund seiner Tätigkeit zustande gekommen ist. Die Höhe der Provision und das Verhältnis, in dem diese jede Partei zu tragen hat, werden, sofern keine Vereinbarung, keine Berufstarife oder keine Gebräuche bestehen, vom Richter nach Billigkeit festgesetzt.”
Der Anspruch auf Provision setzt daher den Abschluss des Geschäfts voraus, die Tatsache, dass dieser Abschluss auf die Tätigkeit des Maklers zurückzuführen ist (also den Kausalzusammenhang), sowie seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 39 vom 3. Februar 1989 auch die Voraussetzung, dass der Makler in das von den jeweiligen Handelskammern geführte Register der Vermittler eingetragen ist.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass unter Abschluss des Geschäfts die Durchführung eines wirtschaftlichen Vorgangs zu verstehen ist, der ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet, also eines Rechtsgeschäfts, durch das eine Bindung entsteht, die das Recht verleiht, Erfüllung zu verlangen oder andernfalls Schadensersatz.
Daher genügt bereits der Abschluss eines Vorvertrages, um diesen Anspruch entstehen zu lassen, unabhängig davon, ob diesem Vorvertrag der endgültige Vertrag folgt oder nicht. Die Parteien können jedoch vereinbaren, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Provision erst mit Abschluss des endgültigen Vertrages entsteht.
Es wird außerdem vertreten, dass, solange der Kausalzusammenhang besteht, die Mitwirkung des Maklers nicht in allen Phasen der Verhandlungen bis zum endgültigen Vertrag erforderlich ist, da bereits die bloße Tätigkeit, die im Auffinden und Benennen des anderen Vertragspartners oder im Hinweis auf das Geschäft besteht, den Anspruch auf Provision rechtfertigt, sofern diese Tätigkeit das nützliche Ergebnis einer vom Makler vorgenommenen Suche darstellt, die von den Parteien später verwertet wird.
Weder der Umstand, dass das Geschäft nach Ablauf des Maklerauftrags abgeschlossen wurde, noch der Zeitabstand zwischen den ersten Verhandlungen und dem Vertragsabschluss, noch die Einschaltung eines zweiten Maklers stellen geeignete Umstände dar, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen.
Hinsichtlich der Höhe der Provision gilt – wie im Gesetz vorgesehen – in der Regel die durch die Handelskammern aufgestellten Gebräuche, die Parteien können jedoch auch eine höhere oder niedrigere Provision vereinbaren.
Der Anspruch des Maklers auf Provision verjährt in einem Jahr, gerechnet ab dem Tag des Abschlusses des Geschäfts.
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