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Wie kann ein europäischer Gläubiger seinen ausländischen Vollstreckungstitel in Italien vollstrecken? Kann er in Italien befindliches Vermögen pfänden lassen?

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03/09/2026

Es kann vorkommen, dass ein deutscher Gläubiger feststellt, dass sein Schuldner einen Teil seines Vermögens in Italien besitzt, und daher eine Zwangsvollstreckung in Italien betreiben muss, um seine Forderung durchzusetzen, beispielsweise durch die Pfändung einer Immobilie oder eines Bankkontos in Italien.

Ist dies möglich? Und wie ist dabei vorzugehen? Für die Beitreibung einer Forderung in Italien durch einen deutschen oder, allgemeiner, europäischen Gläubiger kommt es zunächst entscheidend darauf an, aus welchem Staat der Vollstreckungstitel stammt und zu welchem Zeitpunkt das zugrunde liegende Verfahren eingeleitet bzw. der betreffende Titel errichtet wurde. 

Stammt der Vollstreckungstitel aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, gilt heute grundsätzlich die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung). Diese findet insbesondere auf gerichtliche Verfahren Anwendung, die am oder nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, und hat für die in ihren Anwendungsbereich fallenden Entscheidungen das Erfordernis einer vorherigen Vollstreckbarerklärung (sog. „Exequatur“) im Vollstreckungsstaat abgeschafft. 

Im Wesentlichen kann daher eine in einem Mitgliedstaat ergangene und dort vollstreckbare Entscheidung auch in Italien vollstreckt werden, ohne dass zuvor ein eigenständiges Verfahren zur Vollstreckbarerklärung durchgeführt werden muss. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Gläubiger eine Ausfertigung der Entscheidung vorlegt, die die für den Nachweis ihrer Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie die in Art. 53 der Verordnung vorgesehene Bescheinigung.

Dies ist beispielsweise der reguläre Mechanismus für die Vollstreckung eines deutschen Urteils, durch das der Schuldner zur Zahlung verurteilt wurde, oder eines vollstreckbaren deutschen Zahlungsbefehls, soweit dieser in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Die Abschaffung des Exequaturverfahrens bedeutet allerdings nicht, dass die Zwangsvollstreckung in Italien ohne Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten betrieben werden kann. 

Der Gläubiger muss vielmehr die für die italienische Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften beachten. Insbesondere muss dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme die Bescheinigung gemäß Art. 53 der Verordnung zugestellt werden. 

Dieser ist die Entscheidung beizufügen, sofern sie dem Schuldner nicht bereits zuvor zugestellt worden ist, wie dies Art. 43 der Verordnung ausdrücklich vorsieht. Das eigentliche Vollstreckungsverfahren in Italien richtet sich gemäß Art. 41 der Verordnung nach italienischem Recht. 

Daher sind insbesondere die nach der italienischen Zivilprozessordnung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Förmlichkeiten einzuhalten, einschließlich der ordnungsgemäßen Zustellung des Vollstreckungstitels und der Zahlungsaufforderung (sog. „precetto“) gemäß Art. 479 des italienischen Codice di procedura civile, soweit dies nach italienischem Vollstreckungsrecht erforderlich ist. 

In der Praxis wird sich der ausländische Gläubiger an einen italienischen Rechtsanwalt wenden müssen. Häufig nimmt der deutsche Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten den deutschen Vollstreckungstitel erwirkt hat, Kontakt mit einem italienischen Rechtsanwalt auf und stellt diesem die für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der italienische Rechtsanwalt wird zunächst prüfen, ob in Italien tatsächlich pfändbares Vermögen des Schuldners vorhanden ist. 

Bei Immobilien müssten hierzu beispielsweise aktuelle Kataster- und Grundbuchregisterauszüge eingeholt werden. Anschließend können, nach Beschaffung und Prüfung der erforderlichen Unterlagen – insbesondere der authentischen Kopie des Vollstreckungstitels, der Bescheinigung gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie gegebenenfalls der erforderlichen Übersetzungen – die erforderlichen Schritte zur Einleitung der Zwangsvollstreckung und damit zur Pfändung des in Italien befindlichen Vermögens vorgenommen werden.

 Die Bescheinigung gemäß Art. 53 wird vom Ursprungsgericht auf Antrag einer Partei unter Verwendung des in der Verordnung vorgesehenen Formulars ausgestellt und bestätigt insbesondere die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat. Dies stellt in seinen Grundzügen das ordentliche Verfahren dar. 

Vor Einleitung einer Zwangsvollstreckung ist jedoch stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 tatsächlich sachlich, zeitlich und räumlich anwendbar ist und ob gegebenenfalls besondere unionsrechtliche oder nationale Vorschriften zu berücksichtigen sind.

 

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