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Wussten Sie, dass in Italien vor dem Verkauf eines Grundstücks geprüft werden muss, ob Nachbarn ein sogenanntes landwirtschaftliches Vorkaufsrecht (sog. prelazione agraria”) haben?

20/03/2026

Zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktionsstrukturen sieht die italienische Rechtsordnung das sogenannte „agrarische Vorkaufsrecht“ (sog. “prelazione agraria”) vor, das darauf abzielt, das Eigentum am Grundstück in der Hand des direkt bewirtschaftenden Landwirts (sog. “coltivatore diretto”) zu vereinen.

Das Vorkaufsrecht ist das Recht einer Person, bei gleichen Bedingungen gegenüber anderen beim Abschluss eines Vertrags bevorzugt zu werden, und zwar auf Grundlage gesetzlicher Kriterien.

Das agrarische Vorkaufsrecht besteht sowohl zugunsten des direkten Bewirtschafters oder professionellen landwirtschaftlichen Unternehmers (sog. “imprenditore agricolo”) des zu verkaufenden Grundstücks (also des Pächters), als auch zugunsten des direkt bewirtschaftenden Landwirts benachbarter Grundstücke.

Das Gesetz sieht eine Reihe von Voraussetzungen vor, die im Einzelfall zu prüfen sind. So muss der Berechtigte das Grundstück beispielsweise seit mindestens zwei Jahren bewirtschaften, und der Pachtvertrag muss gültig und in Kraft sein.

Das Vorkaufsrecht besteht hingegen nicht, wenn der Pächter mitgeteilt hat, dass er den Pachtvertrag nicht verlängern will, oder wenn dieser aus anderen Gründen beendet wurde (z. B. durch Kündigung).

Das Vorkaufsrecht zugunsten des Landwirts benachbarter Grundstücke besteht nur, wenn auf dem zu verkaufenden Grundstück kein Pächter ansässig ist. Außerdem muss das Nachbargrundstück tatsächlich angrenzen, und der Nachbar muss Eigentümer und selbst Landwirt dieses Grundstücks sein.

Die Regelung dieses Instituts findet sich in Art. 8 des Gesetzes Nr. 590 vom 26.05.1965 („Bestimmungen zur Förderung des bäuerlichen Eigentums“) sowie in Art. 7 des Gesetzes Nr. 817 vom 14.08.1971.

Zu beachten ist, dass das Vorkaufsrecht gesetzlich nicht gilt in Fällen von Tausch, Zwangsversteigerung, Insolvenz, Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses sowie wenn die Grundstücke laut Bebauungsplänen – auch wenn diese noch nicht endgültig genehmigt sind – für Bau-, Industrie- oder touristische Zwecke bestimmt sind. Der Eigentümer des zu verkaufenden Grundstücks muss daher – vor dem Verkauf an den Interessenten – dem berechtigten Bewirtschafter mittels Einschreibebrief das Verkaufsangebot mitteilen und den Kaufvorvertrag übermitteln.

In diesem müssen der Name des Käufers, der Kaufpreis sowie alle weiteren vereinbarten Bedingungen, einschließlich der Klausel über das mögliche Vorkaufsrecht, angegeben sein. Der direkt bewirtschaftender Landwirt muss sein Recht innerhalb von 30 Tagen ausüben.

Erfolgt diese Mitteilung nicht oder ist der angegebene Preis höher als der tatsächlich dann im Kaufvertrag vereinbarte Preis, kann der Vorkaufsberechtigte innerhalb eines Jahres nach Eintragung des Kaufvertrags das Grundstück vom Käufer und von jedem weiteren Rechtsnachfolger zurückfordern. Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, muss der Kaufpreis innerhalb von 6 Monaten ab dem 30. Tag nach der Mitteilung gezahlt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Wenn der Vorkaufsberechtigte jedoch nachweist, dass er ein Darlehen beantragt hat, wird die Frist bis zur Gewährung der Finanzierung ausgesetzt, jedoch höchstens für ein Jahr. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist es daher sehr wichtig, vor dem Verkauf eines Grundstücks in Italien sorgfältig zu prüfen, ob im konkreten Fall Personen mit einem agrarischen Vorkaufsrecht vorhanden sind, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

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